Mag. Barbara Hellweger
FAQ: Häufig gestellte fragen zum
ArbeitnehmerInnen-Schutz
Die FAQ`s befinden sich derzeit im Aufbau und werden laufend ergänzt
Was sind gesetzliche Präventionszeiten?
Arbeitsstätten bis maximal 50 Arbeitnehmer:innen und maximal 250 AN im gesamten Unternehmen: Begehungen durch SFK und AMED vorgeschrieben. Betreuung durch Präventionszentrum der Unfallversicherungsträger möglich
Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmer:innen: Jährliche Präventionszeit errechnet sich nach Anzahl der Beschäftigten (VZÄ) und Art der Tätigkeit. Mindestens 40% sind durch die SFK abzudecken, mind. 35% durch die Arbeitsmedizin, bis 25% der Präventionszeit können je nach konkreten betrieblichen Erfordernissen durch sonstige Expert:innen wie z.b. Arbeitspsycholog:innen abgedeckt werden.
Welche "gefahren" muss ich als arbeitgeber:in ermitteln?
Arbeitgeber sind nach § 4 ASchG verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit der AN bestehende Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen: Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen.
Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung (lt. §7 ASchG) zu beachten: Diese besagen u.a., dass die Gefahrenbekämpfung an der Quelle anzusetzen hat, der kollektive Gefahrenschutz Vorrang gegenüber dem individuellem Gefahrenschutz hat, der "Faktor Mensch" Berücksichtigung findet und im Zuge der Planung eine kohärente Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz zu erfolgen hat.
Was ist die Evaluierung psychischer Belastungen?
Die Evaluierung psychischer Belastungen ist seit 2013 explizit im ASchG als integraler Bestandteil der gesamten Arbeitsplatzevaluierung für jeden Betrieb verpflichtend regelmäßig durchzuführen und muss unter den gleichen Bedingungen umgesetzt und dokumentiert werden (§ 4 Abs. 1 bis 6, § 5 ASchG und DOK-VO). An der Arbeitsplatzevaluierung zu beteiligen sind Präventivfachkräfte (AMED, SFK), Belegschaftsorgane (wie BR), SVP und gegebenenfalls sonstige Fachleute (insbesondere Arbeitspsycholog:innen). Die Präventivfachkräfte, Belegschaftsorgane und sonstigen Fachleute müssen auch zusammenarbeiten. (§ 76 Abs. 1 u. 3 Z 8, 9 ASchG § 81 Abs. 1 u. 3 Z 9, 10 ASchG § 82 a Abs. 5 § 82 b Abs. 2 und § 85 Abs. 1 ASchG). Obligatorisch sind die Information, Anhörung und Beteiligung der betroffenen AN, AN-Vertretung (BR, JVP, BVP), SVP und PFK (AMED, SFK) (§§ 12 u. 13 ASchG § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1).
Psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungsfolgen führen können, sind im Hinblick auf die Dimensionen Aufgabenanforderungen/Tätigkeiten, Sozial-/Organisationsklima, Arbeitsumgebung, Arbeitsabläufe/ -organisation (§ 4 Abs. 1 Z 6 mit. § 7 Z 4, 4 a ASchG AI-Leitfaden, Merkblatt AI, IV, WKÖ) zu erfassen, wobei alle Organisationseinheiten, Tätigkeitsgruppen und Mitarbeiter:innen-Gruppen zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 1 u. 2 mit § 7 ASchG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 3 DOK-VO AI Leitfaden, Merkblatt AI, IV, WKÖ).
wie funktioniert eine Evaluierung psychischer Belastungen?
Die Analyse hat durch ein standardisiertes, qualitätsgesichertes Messverfahren (Beobachtungsverfahren, Gruppeninterviews, Fragebögen, Einzelinterviews) und Detailanalysen zur Ursachenfeststellung und Gefahrenbekämpfung an der Quelle (z.B. Workshops, Einzelinterviews, Arbeitsplatzbegehungen, etc.) zu erfolgen (§ 4 mit § 7 Z 4a, 5 mit § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 ASchG und § 7 Z 3 ASchG AI-Leitfaden, Merkblatt AI, IV, WKÖ).
Die gesetzten Maßnahmen setzen an der Quelle an, wobei der kollektive Gefahrenschutz gegenüber dem individuellen vorrangig ist (§ 7 Z 3, 4a, 8 ASchG AI-Leitfaden, Merkblatt AI, IV, WKÖ). Die gesetzten Maßnahmen sind adäquat, bedingungsbezogen, personenunabhängig und kollektiv wirksam. Die Entwicklung der Maßnahmen erfolgt partizipativ unter Beteiligung der Mitarbeitenden als Expert:innen für ihren Bereich und folgt Empfehlungen auf Basis psychologischer Theorien zu den vier Dimensionen (z.B. menschengerechte Arbeitsgestaltung auf Basis von Handlungsregulationstheorie, transaktionalem Stress-Modell, Belastungs-Beanspruchungs-Modell, Anforderungs-Kontroll-Modell, etc.) (ÖNORM EN ISO 10075-2 Fachliteratur Fachqualifikation).
Muss die Evaluierung dokumentiert werden?
Die Dokumentationspflicht ist im § 5 ASchG geregelt. Risiken und Gefahren sowie die Maßnahmen zur Gefahren- und Risikovermeidung sind entsprechend zu dokumentieren. Die Evaluierung und deren Ergebnisse werden in den Gesundheitsschutzdokumenten abgelegt.
Was ist die Ö-Norm EN ISO 10075?
Die Norm besteht insgesamt aus drei Teilen. Sie beschreibt und definiert Begriffe wie psychische Belastungen und Beanspruchungen und die Folgen von psychischen Beanspruchungen und stellt Zusammenhänge zwischen diesen Konzepten her. Die Gestaltung von Aufgaben, Arbeitsmitteln und Arbeitsbedingungen sind ein weiterer Teil. Ebenso werden Kriterien für die Messinstrumente, Verfahren und deren Bewertung festgelegt, die für die Evaluierungen zu beachten sind und als Entscheidungshilfe für die Auswahl eines Verfahrens stehen sollen. Die Norm wird der Ergonomie zugeteilt und wurde am 1. Jänner 2018 als überarbeitete Version veröffentlicht.